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Die Bonner Dissertation befasst sich mit der unklaren Existenz der condictio possessionis im geltenden Recht. Sie setzt sich zum Ziel, den genauen Tatbestand und den Inhalt des nur unzureichend geklärten Anspruchs zu bestimmen. Der Entwicklung des Anspruchs seit dem späten Gemeinen Recht folgend, verdeutlicht sie die verschiedenen, im Lichte der jeweiligen Bereicherungsrechtsdogmatik stehenden Erklärungsversuche und die danach verbleibende Unklarheit. Ausgangspunkt ist die erste systematische Bearbeitung C. G. Bruns', der die Besitzkondiktion (rein possessorisch) aus dem Besitzschutz herleitet. Die Bruns im Ansatz folgende h. M. des Gem. Rechts sowie die BGB- Verfasser lehnen dagegen eine possessorische Fundierung wie selbstverständlich ab, ohne aber die Aktivlegitimation einzuschränken. Die in der neueren Lehre nunmehr partiell vorgenommene Einschränkung (für die Eingriffskondiktion) lehnt der Verfasser mit näherer Begründung als nicht interessengerecht ab. Für das von ihm vertretene Verständnis der Besitzkondiktion geht der Verfasser von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser aus und beweist zunächst, dass eine Anknüpfung des Anspruchs an den bloßen Besitz nicht mit seiner possessorischen Fundierung verbunden sein muss. Den somit nur scheinbaren Widerspruch in der Begründung beseitigt er - parallel zu Par. 1007 BGB und Par.771 ZPO - durch eine Erklärung auf dem Gebiet des Prozessrechts. Der Verfasser sieht in dem Anspruch eine prozessuale Erleichterung des Eigentumsschutzes, die zum einen, für den Eigenbesitz, in einer Einredebeschränkung und zum anderen, für den Fremdbesitz, in der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis des Fremdbesitzers gesehen wird. Auf dieser Basis arbeitet der Verfasser sodann unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung Voraussetzungen (Tatbestand) und Inhalt (Rechtsfolgen) der Besitzkondiktion (sowie Konkurrenzen) heraus. In den dabei erzielten Ergebnissen sieht er seine These bestätigt.