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Anders als in den westlichen Besatzungszonen und der Bundesrepublik, wo der in der Weimarer Republik begonnene Weg hin zu einer nahezu lückenlosen gerichtlichen Verwaltungskontrolle vollendet wurde, hatte die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der SBZ und frühen DDR kaum eine Chance. Der alliierten Gesetzgebung zufolge mussten in ganz Deutschland Verwaltungsgerichte wieder errichtet werden, sodass nach Thüringen, das hierin bereits 1945/46 vorangegangen war, zwar auch in Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt neue gesetzliche Grundlagen geschaffen wurden. In diesen schlug sich allerdings der Unwille der SED nieder, die 'eigene' Verwaltung durch unabhängige Gerichte kontrollieren zu lassen. Trotz Unvereinbarkeit mit den immer wirksamer werdenden Staatsstrukturprinzipien wie Gewalteneinheit und Zentralismus konnten die Verwaltungsgerichte dennoch für wenige Jahre einen gewissen Rechtsschutz gewähren, bis sie 1952 mit dem proklamierten Aufbau des Sozialismus entfielen.