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Die Arbeit befaßt sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit sog. Drittaufwendungen im Einkommensteuerrecht, wobei als Schwerpunkt die Überschußeinkunftsarten gewählt wurden. Auf der Grundlage des verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatzes der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit kann die persönliche Zurechnung von Werbungskosten nicht allein mit Hilfe des Veranlassungsprinzips vorgenommen werden. Hinzukommen muß vielmehr, daß beim Steuerpflichtigen ein leistungsfähigkeitsmindernder Vermögensabfluß eintritt. Drittaufwendungen stellen demnach immer dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen dar, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen die Zahlungen bzw. (im Bereich längerfristig nutzbarer Wirtschaftsgüter) das (wirtschaftliche) Eigentum am betreffenden Wirtschaftsgut unentgeltlich zugewendet hat.