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Das Notwehrrecht, wohl das deutlichste Beispiel eines Rechtfertigungsgrundes, gilt wegen des Verzichts auf Ausweichpflicht und Güterproportionalität im Wortlaut des § 32 StGB in Deutschland als besonders «schneidig». Über die Notwendigkeit einer Beschränkung dieser gesetzlichen Weite der Selbstverteidigungsbefugnis bei einem Angriff auf geringwertige Sachen herrscht bereits weitgehende Einigkeit. Neben der dogmatischen Fundierung dieses Ergebnisses wird vor allem untersucht, inwieweit zumindest Tötung oder schwere körperliche Schädigung des Angreifers als Verteidigungsmittel im Interesse des Lebensschutzes auch dann versagt werden müssen, wenn eine höherwertige Sache auf dem Spiel steht. Angeregt wird eine Aufwertung höchstpersönlicher Rechtsgüter gegenüber rein materiellen Werten im Notwehrrecht.